Die Kaution
Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht direkt aus der gesetzlichen Regelung des § 551 BGB, sondern setzt voraus, dass eine entsprechende Regelung im Mietvertrag getroffen worden ist.
Ohne eine entsprechende Regelung hat der Vermieter keinen Anspruch auf Zahlung einer Kaution.
Diese darf grundsätzlich einen Betrag von 3 Netto-Monatsmieten, die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten dürfen nicht berücksichtigt werden, betragen.
Wird die Kaution in Geld, also nicht in Form einer Bürgschaft, gestellt, ist der Mieter berechtigt, die Kaution in 3 gleichen monatlichen Teilzahlungen zu erbringen. Die erste Teilzahlung ist dann bei Beginn des Mietverhältnisses fällig.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.10.2010, Az. VIII ZR 98/10, entschieden, dass der Mieter die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.
Kann der Vermieter dem Mieter auf dessen Aufforderung hin kein insolvenzfestes Treuhandkonto benennen, so hat der Mieter ein Recht zur Zurückbehaltung der Kaution bis zur Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter.
Der Vermieter hat darüber hinaus nicht nur die Pflicht, ein insolvenzfestes Konto zu benennen, er hat auch die ihm als Sicherheit überlassene Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Den Parteien des Mietvertrages ist es jedoch unbenommen eine andere Anlageform vereinbaren. Die Anlage muss jedenfalls vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Erträge der Anlage stehen dem Mieter zu.
Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Eine Regelung, welche zum Nachteil des Mieters vom Leitbild des Gesetzes abweicht, ist unwirksam.
vgl. § 551 BGB
vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2010, Az. VIII ZR 98/10
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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen
Autor: Ihre Rechtsanwäte der Kanzlei Zipper & Collegen, Schwetzingen
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Publiziert am: Freitag, 12. August 2011 (597 mal gelesen)
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