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Renovierungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen - Umlagefähigkeit

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 Mit Urteil vom 30.03.2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter die Kosten einer Modernisierung der Mietwohnung auch dann auf den Mieter umlegen kann, wenn es sich bei den Kosten der Modernisierung um den Ersatz von Aufwendungen des Mieters handelt.
Gemäß § 559 Abs. 1 BGB gilt:

Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung festgestellt, dass diese Möglichkeit der Umlage der Kosten auf den Mieter auch dann greift, wenn es sich um Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB handelt.

§ 554 Abs. 4 BGB besagt:

Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

Hat der Mieter Arbeiten im Sinn von § 554 BGB vorgenommen und sich die entstandenen Aufwendungen durch den Vermieter erstatten lassen, kann der Vermieter diese Kosten gemäß § 559 BGB auf den Mieter umlegen.

vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az. VIII ZR 173/10

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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen


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