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Außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages - wichtiger Grund

aktuelle News Gemäß § 543 BGB kann jede Partei des Mietvertrages das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Hier ist jedoch stets, dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, eine Abwägung der gegenseitigen Interessen sowie der Umstände des Einzelfalles erforderlich.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietvertrages liegt insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.

Des Weiteren ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietvertrages auch gegeben, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.

Darüber hinaus auch, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle der Kündigung wegen Zahlungsverzug ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Der Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug befindet.

(Auf das dem Mieter nach zustehende Kündigungsrecht wegen Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache sind die §§ 536b BGB und 536d BGB entsprechend anzuwenden. Bei Streitigkeiten darüber, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, trifft den Vermieter die Beweislast.

vgl. § 543 BGB

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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen


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