Veräußerungsbeschränkung - § 12 WEG - Scheidung
Gemäß § 12 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums grundsätzlich
vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines
Dritten, z. B. des Verwalters, bedarf.1.
Die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums darf gemäß § 12 Abs. 2 WEG jedoch nur aus einem wichtigen Grund versagt werden.
Das Kammergericht Berlin hat in diesen Zusammenhang durch Beschluss vom 01.03.2011, Az. 1 W 57/11 festgestellt, dass das in § 12 WEG statuierte Veräußerungsverbot, sofern es ohne nähere Einschränkungen vereinbart ist, grundsätzlich auch die nur teilweise Veräußerung des Wohnungs- oder Teileigentums in Form eines ideellen Miteigentumsanteils und die Veräußerung an einen Erwerber, der bereits Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, umfasst.
Das KG begründet dieses Ergebnis insbesondere damit, dass der Wortlaut „Veräußerung“ lediglich den rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel unter Lebenden voraussetzt. Dieser findet auch dann statt, wenn statt zweier Miteigentümer nach Abschluss des Rechtsgeschäfts nur noch einer von ihnen Alleineigentümer des Wohnungseigentums sein soll.
Des Weiteren argumentiert das Kammergericht damit, dass der Sinn und Zweck der Veräußerungsbeschränkung nicht nur dann eingreift, wenn eine bis dahin mit zur WEG gehörende Person Mit- oder Alleineigentümer des Wohnungseigentums werden soll.
Die Zielrichtung des § 12 WEG ist nicht auf außenstehende Dritte beschränkt.
2.
Sieht die Veräußerungsbeschränkung eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis für die Veräußerung unter Ehegatten vor, so gilt diese Ausnahme nur bis zu dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung.
Schließen die Ehegatten erst nach der Rechtskraft der Scheidung eine Vereinbarung über die Veräußerung des Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum, so ist diese nicht mehr privilegiert und unterliegt der Veräußerungsbeschränkung.
vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.03.2011, Az. 1 W 57/11
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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen