AGB-Kontrolle im Mietvertrag – Schönheitsreparaturen – Summierungseffekt
Die Wirksamkeit von formularvertraglich vereinbarten
Schönheitsreparaturklauseln ist im Bereich des Mietrechts sowohl für den
Mieter als auch für den Vermieter von erheblicher Bedeutung. Dies
spiegelt sich auch in der Tatsache wieder, dass die Rechtsprechung zu
diesem Thema äußerst umfangreich ist. Das Amtsgericht Mannheim hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 20.5.2011, Az. 10 C 14/11 entschieden, dass Vertragsklauseln, die jeweils für sich betrachtet, unbedenklich sind, durch ihr Zusammenspiel bzw. infolge einer Gesamtschau der Regelungen, aufgrund eines sog. Summierungseffektes, vollumfänglich unwirksam sein können.
Dies gilt ausweislich der Entscheidung des Amtsgerichts auch dann, wenn eine der Klauseln formularmäßig, die andere individuell vereinbart worden ist.
Damit folgt das Amtsgericht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Unwirksamkeit beider Klausel ergibt sich aus dem bereits erwähnten Summierungseffekt. Dieser Summierungseffekt tritt ein, weil die Klauseln, obwohl unter getrennten Paragraphen geführt, wegen ihrer gleichen Zielrichtung als zusammengehörig anzusehen sind und auch dementsprechend gewertet werden.
Ob dieser Summierungseffekt vorliegt und sich daraus die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln des Mietvertrages herleiten lässt, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern ist stets eine Frage des Einzelfalles.
vgl. AG Mannheim, Urteil vom 20.5.2011, Az. 10 C 14/11
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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen