Abberufung WEG-Verwalter – Missbräuchliches Verlangen eines Vollmachtsnachweises
Das Amtsgericht Moers hat mit Urteil vom 28.01.2011, Az. 564 C 41/09
entschieden, dass das Verlangen eines Vollmachtsnachweises in Form einer
schriftlichen Vollmachturkunde gegenüber dem Vertreter eines
Wohnungseigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung, einen
Pflichtverstoß des WEG-Verwalters darstellen kann.Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertreter bereits mehrfach als Vertreter des entsprechenden Wohnungseigentümers aufgetreten ist, ohne dass der WEG-Verwalter einen Nachweis verlangt hat.
Der Pflichtverstoß ist dann auch geeignet, die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.
Aus § 174 BGB ergibt sich zwar, dass der Verwalter den jeweiligen Vertreter zur Vorlage der Vollmacht auffordern kann, unter Umständen sogar muss, um ein wirksames Zustandekommen von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung zu gewährleisten.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertreter den Wohnungseigentümer bereits mehrfach in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten hat und damit die Vertretung bekannt war.
Unter diesen Voraussetzungen ist das Verlangen des Verwalters, eine Vollmacht vorzulegen rechtsmissbräuchlich und zu dem geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter zu zerstören, sodass der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Fortsetzung des Verwaltervertrages nicht zugemutet werden kann.
vgl. Amtsgericht Moers, Urteil vom 28.01.2011, Az. 564 C 41/09
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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen