Wohnraummiete - Kündigungsrecht des Vermieters - unpünktliche Mietzahlung
Eine dauernde und wiederholt unpünktliche Zahlung der vertraglich
vereinbarten Miete durch den Mieter rechtfertigt, jedenfalls bei
einschlägiger Abmahnung durch den Vermieter, die fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses aus wichtigem Grund.Dies hat der BGH mit Urteil vom 1. Juni 2011, Az. VIII ZR 91/10 entschieden.
Die wiederholt unpünktliche Mietzahlung ist, bei entsprechender, mehrfacher Abmahnung durch den Vermieter, geeignet, einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1, 3 BGB darzustellen.
Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Gemäß § 543 Abs. 3 BGB setzt die Kündigung des Mietverhältnisses wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag voraus, der Mieter abgemahnt worden ist.
Die mehrfach unpünktliche Mietzahlung ist nicht nur dann als Kündigungsgrund anzusehen, wenn der Mieter nicht vorsätzlich, sondern auch wenn der Mieter fahrlässig handelt und die Miete beispielweise aufgrund eines vermeidbaren Irrtums verspätet bezahlt.
Ob im konkreten Fall ein hinreichender Kündigungsgrund vorliegt oder ob der Mieter gegebenenfalls einem unvermeidbaren Irrtum unterlag, ist stets eine Frage des Einzelfalles und lässt sich nicht pauschal beantworten.
vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – VIII ZR 91/10
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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen