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Betriebskosten – Anpassung der Vorauszahlung

aktuelle News Gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann, sofern Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden sind,  jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 18. Mai 2011, Az. VIII ZR 271/10 entschieden, dass eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann noch möglich ist, wenn bereits der folgenden Abrechnungszeitraum abgelaufen, jedoch noch keine Abrechnung erteilt ist.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass in § 560 Abs. 4 BGB lediglich darauf abgestellt wird, dass die Anpassung nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung erfolgen kann.

In § 560 Abs. 4 BGB ist jedoch keine Regelung getroffen worden, die eine Anpassung nur aufgrund der letztmöglichen Betriebskostenabrechnung vorsieht.

Dies liefe auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der Herstellung einer möglichst geringen Differenz zwischen Vorauszahlungen und tatsächlich anfallenden Kosten, zuwider.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ausschließlich für die Zukunft möglich ist.

vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. VIII ZR 271/10


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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen


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