Schadensersatz - Nacherfüllung – Fristsetzung durch einzelnen Wohnungseigentümer
Die zivilrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche sind, bis auf wenige
Sonderfälle, stets daran geknüpft, dass der Leistungsempfänger dem
Leistenden die Möglichkeit gibt, die mangelhafte Leistung nachzubessern.Versäumt es der Leistungsempfänger, dem Leistenden eine entsprechende Fristsetzung zu setzen, kann der Leistungsempfänger seine Gewährleistungsansprüche in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle nicht mit Erfolg durchsetzen.
Eine rechtliche Schwierigkeit stellt sich hier insbesondere auch für Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn Mängel am Gemeinschaftseigentum auftreten.
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15.03.2011, Az. I-19 W 38/10 entschieden, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft, jedenfalls bei Mängeln am Gemeinschafteigentum, auf Nachfristen berufen kann, die durch einzelne Wohnungseigentümer gesetzt worden sind.
Die WEG ist berechtigt, auf diese Fristen Ansprüche zu stützen. Es bedarf in diesem Fällen nicht mehr der Fristsetzungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft rein vorsorglich dennoch eine Frist zur Nacherfüllung, so ist dies grundsätzlich unschädlich.
Dies gilt jedoch nur, wenn die gesetzte Nachfrist tatsächlich Mängel am Gemeinschaftseigentum betrifft.
vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.03.2011, Az. I-19 W 38/10
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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen