Dauernde unpünktliche Mietzahlung – Fristlose Kündigung
Neben der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung
der Miete ist auch die dauernde unpünktliche Mietzahlung grundsätzlich
geeignet, eine fristlose Kündigung des Mietvertrages zu begründen.Dies hat der BGH mit Urteil vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 91/10 bestätigt.
Nach der Entscheidung des BGH ist der Vermieter auch bei einer wiederholt unpünktlichen Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen.
Die wiederholt unpünktliche Zahlung der Miete stellt ein vertragswidriges Verhalten des Mieters dar, das in letzter Konsequenz zur Kündigung des Mietvertrages berechtigen kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter den Mieter einschlägig abgemahnt hat. Das heißt, der Vermieter muss den Mieter darauf hingewiesen haben, dass er das Verhalten des Mieters als vertragswidrig ansieht und dieses Verhalten im Falle der Wiederholung zur Kündigung des Mietvertrages führen kann.
Bezahlt der Mieter trotz wiederholter Abmahnungen die Miete unpünktlich und setzt damit das vertragswidrige Verhalten fort, kann dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Umständen nicht zugemutet werden.
Ob dies der Fall ist, muss jedoch jeweils hinsichtlich des konkreten Einzelfalles beurteilt werden.
vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 91/10
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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen