Zahlungsanspruch des Wohnungseigentümers aus der Jahresabrechnung
§ 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Verpflichtung der
Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft, jeweils für ein
Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
Die oben beschriebene Aufstellung eines Wirtschaftsplans gehört zu der Verpflichtung des Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens.
Nach § 28 Abs. 1 WEG sind die für die Bewirtschaftung der WEG voraussichtlich erforderlichen Mittel durch einen Wirtschaftsplan festzulegen. Der Umfang der voraussichtlich erforderlichen bestimmt dann auch die Höhe der von den einzelnen Miteigentümern zu erbringenden Wohngeldvorauszahlungen.
Die jeweils gezahlten Vorschüsse werden dann in der jeweils zu erstellenden Jahresabrechnung abgerechnet.
Die Verpflichtung des Verwalters zur Erteilung einer Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres ergibt sich aus § 28 Abs. 3 WEG.
Nach Erteilung der Jahresabrechnung wird durch die Wohnungseigentümer ein entsprechender Beschluss über die Abrechnung gefasst (§28 Abs. 5 WEG), durch den die konkrete Zahlungsverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers dem Grunde aber auch der Höhe nach festgestellt wird.
Diese Zahlungsverpflichtungen des einzelnen Wohnungseigentümers sind stets als Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den einzelnen Wohnungseigentümer ausgestaltet. Gleichsam sind Erstattungsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers stets Ansprüche des Einzelnen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Weist die durch die Wohnungseigentümer beschlossene Jahresabrechnung für einen einzelnen Wohnungseigentümer ein Guthaben betreffend das abgerechnete Wirtschaftsjahr aus, so hat der Wohnungseigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Auszahlung des ihm für das abgerechnete Wirtschaftsjahr zustehenden Guthabens.
Dieser Anspruch ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen.
Haben die Wohnungseigentümer eine andere Regelung betreffend die Auszahlung eines etwaigen Guthabens getroffen, ist diese anzuwenden.
Ob im Ergebnis ein direkter Auszahlungsanspruch besteht, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer eingehenden Prüfung.
Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!
Tel.: 06202 859480
Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen