Mietminderung bei Flächenunterschreitung – Möblierter Wohnraum
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.03.2011, Az. VIII ZR 209/10
entschieden, dass die Bruttomiete auch bei möbliertem Wohnraum bzw.
möbliert vermietetem Wohnraum gemindert ist, wenn die tatsächliche
Wohnfläche um 10 % geringer ist, als im Mietvertrag angegeben.Damit wendet der Bundesgerichthof seine Rechtsprechung zur Mietminderung bei Flächenabweichung, d. h. bei einem Abweichen zwischen der tatsächlichen Wohnfläche und der im Mietvertrag angegeben Wohnfläche um 10 % zum Nachteil des Mieters, auch auf den möblierten bzw. möbliert vermieteten Wohnraum an.
Die Vorinstanz war noch davon ausgegangen, dass die Mietminderung in einem Bereich von unter 10 % anzusiedeln ist, da in der möblierten Wohnung, trotz der Flächenabweichung, dennoch alle zur allgemeinen Lebensführung benötigten Gegenstände Platz gefunden haben.
Dem ist jedoch, mit dem Bundesgerichtshof, entgegenzuhalten, dass die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Wohnung infolge der Flächenabweichung auch bei der möblierten Wohnung nicht geringer einzustufen ist als bei unmöbliertem Wohnraum.
Die Nutzungsbeeinträchtigung bestimmt sich alleine nach der Flächenabweichung, nicht nach der Möblierung der Wohnung.
vgl. Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 209/10
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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen