Auskunftsanspruch gegen WEG-Verwalter
Mit Urteil vom 11.02.2011, Az. V ZR 66/10 hat der BGH über die
Berechtigung des Wohnungseigentümers zur Einsichtnahme in
Verwalterunterlagen sowie über das Recht des einzelnen
Wohnungseigentümers auf Auskunft zur Jahresabrechnung und zum
Wirtschaftsplan entschieden.Ausweislich des oben genannten Urteils hat der einzelne Wohnungseigentümer ein Recht zur Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen des WEG-Verwalters.
Dieses Recht ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters wahrzunehmen. Der Wohnungseigentümer ist auch berechtigt, auf eigene Kosten, die Verwaltungsunterlagen in den Räumlichkeiten des Verwalters zu kopieren bzw. kopieren zu lassen.
Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass der einzelne Wohnungseigentümer (zunächst) keinen Anspruch auf Auskunftserteilung zu Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan hat.
Dieses Recht steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu und kann nicht durch den einzelnen Wohnungseigentümer ausgeübt werden.
Der einzelne Wohnungseigentümer hat erst dann einen eigenen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft trotz Verlangen des Einzelnen von ihrem Auskunftsanspruch keinen Gebrauch macht.
Ein eigener Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers besteht des Weiteren, wenn er Auskunft über Angelegenheiten begehrt, die ausschließlich ihn selbst betreffen.
vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2011, Az. V ZR 66/10
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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen